Coronavirus – Informationen für Betriebe
Letztes Seitenupdate: 17.03.2021, 14:15 Uhr
Der Bundesrat hat die Massnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus etappenweise angepasst. Hier eine Übersicht zu den wichtigsten, allgemeinen Informationen und Links.
Bitte die Vorsorgemassnahmen im Betrieb umsetzen.
Die laufend aktualisierten Empfehlungen des BAG
Hier finden Sie alles zum Schutz von Ihnen, Ihren Mitarbeitenden und Kunden
Hinweise zur Maskenpflicht
Es gilt GENERELLE MASKENPFLICHT in Einkaufsgeschäften.
Bund verstärkt Massnahmen gegen das Coronavirus
Neue Regeln/Empfehlungen ab 19. April 2021
Fragen und Antworten zur aktuellen Situation
Wichtig dabei: SIE sind für die Umsetzung verantwortlich, SIE haben auch die Macht, allfällige Maskenverweigerer (von medizinisch Dispensierten abgesehen) NICHT zu bedienen und des Ladens zu verweisen, was wir Ihnen im Sinne eines optimalen Schutzes der übrigen Kunden und Ihres Personals auch empfehlen.
Wir erinnern Sie auch daran, dass Sie ein Hinweisschild zur Maskenpflicht vor ihrem Betrieb anbringen müssen. Sie können dieses hier herunterladen.
Corona-Massnahmen: Das sind die Regeln in den Kantonen
Hier eine Übersicht zu den wichtigsten, allgemeinen Informationen und Links:
- Coronavirus: Kontakte von Bundes- und Kantonsbehörden
- Merkblatt für Arbeitgeber Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Vorgehen bei Symptomen und möglicher Ansteckung
- «Rechtliche Fragen – Arbeitsrecht – florist.ch
- Anweisungen zur Quarantäne und Isolation
- Infos und Anweisungen zu Quarantäne
- Merkblatt Ferienzeit
- Muss der Mietzins (voll) bezahlt werden?
- Merkblatt Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Merkblatt Umgang mit den Folgen der Corona-Krise
- Ratgeber für Arbeitgeber
- Pandemieplan – Handbuch für die betriebliche Vorbereitung
- So schützen wir uns
Die Bestimmungen unterscheiden sich je nach Kanton. Wir bitten Sie, die Entwicklungen in ihrem Kanton aufmerksam zu verfolgen, sich an die kantonalen Bestimmungen zu halten und allfällige neue Massnahmen umgehend umzusetzen.
Corona-Massnahmen: Das sind die Regeln in den Kantonen
Ebenfalls bitten wir Sie in betroffenen Kantonen, ein Hinweisschild zur Maskenpflicht anzubringen. Sie können dieses hier herunterladen.
Achtung: Weitere Plakate, Kleber und sonstiges Druckmaterial zum Download
Bestimmungen und Weisungen in den einzelnen Kantonen:
Bundesrat und BAG haben die neuen Massnamen ab 18. Januar für Floristfachgeschäfte wie folgt präzisiert:
- Blumenläden dürfen offen bleiben – auch an Sonntagen (inkl. Valentinstag und ohne weitere Beschränkungen.
- Das Sortiment dieser Geschäfte (Blumenläden) wird nicht eingegrenzt; somit dürfen Blumengeschäfte sämtliche Produkte, die typischerweise zu ihrem Sortiment gehören, verkaufen.
Das Sonntagsverkaufsverbot wird aufgehoben. Es dürfen aber nur Einkaufsläden (inkl. Floristen) und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten, offen sein. Ebenso darf wieder nach 19.00 Uhr verkauft werden.
Fragen und Antworten zu den Änderungen ab 18.01.2021
- Schliessung der Läden und Märkte, ausser solche, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten.
Erlaubt bleibt auch das Abholen von Bestellungen. Ausnahmen gibt es z.B. für Apotheken, Blumenläden, Gartengeschäfte.
Weitere Läden, die offen bleiben dürfen: Lebensmittelläden, Kioske, Bäckereien, Tankstellenshops, Apotheken, Optiker, Hörgeräteläden, Telekomanbieter, Reparatur- und Unterhaltsgeschäfte, Wäschereien, Coiffeursalons. - Homeoffice: Arbeiten von daheim aus ist nicht mehr nur eine dringende Empfehlung, sondern wird Pflicht. Überall dort, wo möglich und «mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar», müssen Arbeitgeber Home-Office anordnen. Arbeitnehmer haben aber kein Recht auf Auslagenentschädigung.
- Absolute Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Wenn Homeoffice nicht möglich ist, müssen die Arbeitnehmenden in Innenräumen eine Maske tragen. Die Regel gilt, sobald sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Bisher gilt eine Ausnahme von der Maskenpflicht, wenn sich der Arbeitsplatz in einem sehr grossen Raum befindet und man grossen Abstand zu den Kollegen hat.
- Schutz für gefährdete Personen: Besonders gefährdete Personen, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben Anrecht auf besonderen Schutz. Ist das nicht möglich, müssen die Arbeitgeber eine alternative Beschäftigung für sie finden, die sie von daheim aus oder unter Schutzvorkehrungen ausüben können. Geht auch das nicht, haben sie ein Recht auf Beurlaubung.
- Private Veranstaltungen: An privaten Treffen dürfen noch maximal fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten teilnehmen – Kinder miteingerechnet. Bisher war die Haushalte-Beschränkung nur eine Empfehlung.
- Menschenansammlungen: Auch im öffentlichen Raum dürfen sich nur mehr 10 und nicht mehr 15 Personen treffen.
Verordnung vom 19.06.2020
(Stand am 21. Januar 2021)
- Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Erläuterungen zur Verordnung ab dem 18.01.2021
Ordonnance du 19 juin 2020
(Etat le 21 janvier 2021)
- Ordonnance sur les mesures destinées à lutter contre l’épidémie de COVID-19 en situation particulière
Rapport explicatif concernant l’ordonnance du 18.01.2021
Ordinanza del 19 giugno 2020
(Stato 21 gennaio 2021)
- Ordinanza sui provvedimenti per combattere l’epidemia di COVID-19 nella situazione particolare
Rapporto esplicativo relativo all’ordinanza dal 18.01.2021
Zusatz- und Hintergrund-Info für Interessierte
HIER Downloaden
Unser neues Schutzkonzept für Ihr Geschäft bitten wir Sie, mit den MitarbeiterInnen zu besprechen und die Massnahmen anzupassen und jedenfalls umzusetzen. Es muss Ihnen bewusst sein, dass ein Krankheitsfall in der Regel zur vorübergehenden Schliessung des Betriebs führen muss bei Blumenläden (Homeoffice ist ja nicht möglich). MIT voller Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen sind wir aber überzeugt, dass das Risiko für eine Schliessung minimal sein wird.
Wir empfehlen die Anpassung an Ihren Betrieb durch Einsetzen IHRER Namen und Daten in den gelb markierten Feldern, allfällig streichen nichtzutreffender Partien wie Cafeteria etc. – und schlussendlich den Aushang des Konzepts an sichtbarer Stelle im Geschäft. Neu ist auch eine verantwortliche Person für das Schutzkonzept zu benennen.
Was Sie tun müssen, wenn Sie an einer akuten Erkrankung leiden, welche durch das aktuelle Coronavirus verursacht sein kann:
Hier finden Sie das Vorgehen, wenn Mitarbeiter infolge Quarantäne oder COVID-Krankheitsfall von der Arbeit fern bleiben müssen:
Aktuelle Informationen und Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung bieten das SECO sowie die dafür zuständigen Kantone: