16. Februar 2022

Die Situation wird von den Behörden laufend neu beurteilt und entsprechend angepasst. Wir verfolgen die Entwicklungen intensiv und informieren Sie laufend.

Wir raten zur Vorsicht!

Corona ist vorüber!?

Liebe Mitglieder

Es ist soweit: der Bundesrat hebt praktisch alle Massnahmen ab Donnerstag, 17. Februar auf.

Dementsprechend gibt es keine Schutzkonzepte für Läden mehr, keine Maskenpflicht mehr in Läden (letztere besteht einzig noch für den öffentlichen Verkehr und in Gesundheitsinstitutionen).

Neckisch werden aber die Arbeitgeber verpflichtet, resp. daran erinnert, dass Sie für die Gesundheit der Mitarbeitenden zu sorgen haben… Das heisst u.a., dass gefährdete Personen besonders geschützt werden müssen (sei es durch HomeOffice, FFP2-Masken für die Betroffenen und normale Masken für die übrigen, die mit ihnen in Kontakt sind, usw.).

Ob dieser sehr schnelle und totale Ausstieg aus den Massnahmen nicht besser etappenweise verordnet worden wäre, wird die Geschichte zeigen. Immerhin haben wir täglich noch 20x mehr Fälle, als Sie alle Läden geschlossen hatten.

Dementsprechend raten wir Ihnen zur Vorsicht in nächster Zukunft – es sei ja nicht verboten, am einen oder anderen Ort noch eine Maske zu tragen aus freien Stücken – besprechen Sie das Vorgehen für Ihren Betrieb bitte gerne mit den Mitarbeitenden, es sollen sich alle sicher fühlen können – gehört auch zu den Arbeitsbedingungen.

Wichtige Themen für Sie/FAQ:

Bitte die Vorsorgemassnahmen im Betrieb umsetzen.

Aktuelles Infomaterial zum selber drucken oder bestellen


Die laufend aktualisierten Empfehlungen des BAG

BAG-Empfehlungen (laufend aktualisiert, online)

Wir stellen Ihnen gemeinsam mit dem Anwaltsbüro Reber eine gute Zusammenstellung der rechtlichen Situation zur Verfügung. Diese beantwortet nicht nur die Frage, wann Lohnfortzahlungspflicht besteht, sondern auch wann evtl. Kurzarbeitsentschädigung angefragt werden kann.


Natürlich ist es auch im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Vorsorge gegen grössere Ausfälle im Betrieb (aus eigenem Interesse) sinnvoll, die BAG-Empfehlungen zu beachten.


Sollten aufgrund der Massnahmen des Bundes (mehrere) Grossaufträge (z.B. Messen / Grossevents über XY Teilnehmer resp. vom Kanton verordnete tiefere Grenzwerte) wegfallen, besteht individuell für den Einzelbetrieb die Möglichkeit, Kurzarbeit beim kantonalen Arbeitsamt für die ALV zu melden – und es besteht Anspruch auf entsprechende 80% Entschädigung für Angestellte durch die ALV. Dies gilt aber z.B. nicht, wenn 1 oder mehrere Hochzeitspaar(e) Angst hat/haben und die Hochzeitsfeier aus persönlichen Gründen verschiebt oder absagt!


Interessant ist der Hinweis, dass Sie in Aufträgen einen Passus «Force Majeure» bzw. «höhere Gewalt-Klauseln» einbauen können, resp. lieber tun sollten.

FAQ zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie

  • Wie sieht die Situation für MA im Stundenlohn aus (was in Blumenläden durchaus verbreitet ist)?

Für Arbeitnehmende im Stundenlohn gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmende im Monatslohn. Zu beachten gilt allerdings, dass für Arbeitnehmende auf Abruf, deren Arbeitspensum im Durchschnitt mehr als 20 % schwankt kein Anspruch auf KAE besteht. Die Arbeitslosenversicherung wird dezentral vollzogen.

Für die Beurteilung von Gesuchen um KAE ist die Kantonale Amtsstelle desjenigen Kantons zuständig, in dem sich der Betriebsort befindet. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an dieses Amt, dessen Adresse Sie auf  www.arbeit.swiss oder im Telefonbuch finden.